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Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie eine Auszeit braucht, verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege dient der zeitlich begrenzten Entlastung der Pflegeperson und darf nicht zum regelmäßigen pflegerischen Alltag gehören. Beispiel: Die regelmäßige Berufstätigkeit mit Wechselschicht fällt nicht darunter, die Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Prüfung allerdings schon.

Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person wie einen Angehörigen, Freunde oder Nachbarn oder durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung wie zum Beispiel eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die Ersatzpflege übernehmen.

Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Kinobesuch oder einen Arzttermin. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe.

Bedingungen für die Verhinderungspflege:
- Es muss eine Pflegeperson vorhanden sein und diese muss der Pflegekasse bekannt sein. Wenn keine Pflegeperson benannt wurde, kann auch keine Pflegeperson verhindert sein. Es ist sinnvoll, jede Pflegeperson der Pflegekasse gegebenenfalls nachträglich anzumelden.
- Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate gepflegt haben (unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorlag). Bei der sechsmonatigen Vorpflegezeit ist jegliche Art von Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung ausreichend.
 

Unsere qualifizierten Betreuungskräfte sind mit Herz und Sachverstand an der Seite Ihrer Pflegeperson, wenn Sie es einmal nicht können.
 

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